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Mieter müssen sich eine fehlerhafte Beratung durch den Mieterverein zurechnen lassen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 25. Oktober 2006. Die beklagten Mieter hatten auf Anraten des örtlichen Mieterschutzvereins die Betriebskostenvorauszahlungen eingestellt, weil die Vermieterin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Fotokopien der Belege zu den Betriebskostenabrechnungen der vergangenen Jahre übersandt hatte. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis. Karlsruhe bestätigte zunächst seine Rechtsprechung, wonach der Mieter keinen Anspruch auf Übersendung der Kopien hat. Die Zahlungsverweigerung sei daher unberechtigt, weshalb die Mieter ihre vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt haben. Zwar dürfe ein Mieter sich grundsätzlich auf Empfehlungen des Mietervereins verlassen, eine fahrlässig falsche Beratung müsse ihm jedoch zugerechnet werden. Die Einbehaltung der Betriebskostenvorauszahlungen begründe ab einer Höhe von insgesamt zwei Monatsmieten das Recht zur ordentlichen Kündigung i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Im Ergebnis wurden die Mieter daher zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung verurteilt.
Praxistipp
Ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien besteht ausnahmsweise jedoch dann, wenn der Vermieter seinen Sitz außerhalb des Ortes der Wohnung hat.
Autor: André Dietrich-Bethge – dietrich-bethge@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006, VIII ZR 102/06 – www.bundesgerichtshof.de
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