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Die 12-monatige Abrechnungsfrist für Betriebskosten im Wohnraummietrecht (§ 556 Abs. 3. S. 3 BGB) soll nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln keine Anwendung im Gewerberaummietrecht finden. Auch eine "analoge Anwendung" komme nicht in Betracht. Die Richter des OLG widersprechen damit ausdrücklich der Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden (Urteil vom 10. Oktober 2005 in unserem "newsletter immobilienrecht" vom 05. April 2006). Eine verspätete Abrechnung eines Gewerberaumvermieters führt somit nach Ansicht der Kölner Richter nicht zum Ausschluss von Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung.
Praxistipp
Die Entscheidung des OLG Köln ist zu begrüßen. Die Verweisungsvorschrift des § 578 Abs. 2 BGB führt die im Wohnraummietrecht geltende Vorschrift des § 556 Abs. 3 nicht an, so dass eine direkte Anwendung nicht möglich ist. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer Regelungslücke, so das OLG. Vermieter sollten sich allerdings aufgrund der Entscheidung des OLG Köln nicht in Sicherheit wiegen. Eine Entscheidung des BGH ist hierzu bisher nicht ergangen, sodass noch keine Entwarnung gegeben werden kann. Noch ist zu empfehlen, die Abrechnungsfrist einzuhalten, um einen etwaigen Verlust von Nachforderungen zu verhindern.
Autor: Stephan Müller – mueller@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2006, 1 U 12/06, GuT 2006, 314
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