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Der Vermieter hat seinen Mietern den uneingeschränkten und sicheren Zugang zum Mietobjekt zu gewährleisten, auch die Zufahrt zur Garage. Insoweit trifft den Vermieter sowohl aus dem Mietvertrag als Nebenpflicht als auch deliktisch eine Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht, dass für alle denkbaren, auch nur entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden muss. Es ist diejenige Sicherheit zu schaffen, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse allgemein erwarten darf. Eine tägliche Reinigung oder Kontrolle im Abstand weniger Stunden ist nicht zumutbar, insbesondere dann, wenn die Einfahrt zu einer Garage nur von einer relativ geringen Anzahl von Personen genutzt wird.
Kammergericht, Urteil vom 24.10.2006, Aktenzeichen 9 U 185/05. Autor: Hans-Christian Schwarzmeier |
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