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Rund fünf Millionen Ziervögel bevölkern deutsche Wohnzimmer. Vor allem Papageienvögel werden als Haustiere immer beliebter. Nicht immer zum Wohle der Nachbarn oder der Vermieter.
"Kanarienvögel oder Wellensittiche gelten im Gegensatz zu Papageien als Kleintiere und sind in Mietwohnungen in vernünftiger Anzahl immer erlaubt, auch wenn im Mietvertrag ein Tierhaltungsverbot verankert ist", informiert Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse. Sie empfiehlt jedoch dringend, vor einer Anschaffung eines Papageienvogels mit dem Vermieter darüber zu sprechen. Denn diese Exoten dürfen in der Regel nur mit dessen Zustimmung einziehen.
Das oft penetrante Kreischen der Vögel kann nämlich schnell zu Problemen mit den Nachbarn wegen Lärmbelästigung führen. Vor allem wenn Sie zum regelmäßigen Luftschnappen auf die Terrasse oder den Balkon gestellt werden.
So entschied das Landgericht Zwickau, dass ein Tierhalter seine Voliere nur maximal eine Stunde lang am Tag draußen aufstellen darf (Az. 6 S 388/00). Die Richter vom Landgericht Nürnberg-Fürth erlaubten dies nur vormittags von 9 bis 12 Uhr und nachmittags von 13 bis 16 Uhr. In der übrigen Zeit überwiegt das Ruhebedürfnis der Nachbarn (Az. 13 S 9530/94).
Der Höllenlärm von gleich vier Papageien trieb die anderen Bewohner zur Verzweiflung. Das Urteil vom Landgericht Itzehoe: Diesen Krach müssen die Nachbarn nicht hinnehmen. Die Papageien müssen so untergebracht werden, dass sich keiner gestört fühlt (Az. 1 S 257/04).
Das Landgericht Darmstadt entschied, dass eine wesentliche Beeinträchtigung durch Papageienlärm auch dann vorliegen kann, wenn übliche Dezibel-Grenzwerte nicht überschritten werden. Bevor eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, müssen einzelne Papageienrufe und -schreie zwei- bis dreimal am Tag bis zu jeweils fünf Minuten hingenommen werden. Dann sollte der Papagei aber besser den Schnabel halten (Az. 21 S 144/01).
Quelle: Quelle Bauspar AG
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