Beschluss über generelles Haustierhaltungsverbot nichtig

Haustierhaltungsverbot gemäß Beschluss der Eigentümer
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann kein generelles Haustierhaltungsverbot beschließen. Ein solcher Beschluss ist nichtig gemäß § 134 BGB i. V. m. § 13 Absatz 1 WEG. Gemäß § 13 Absatz 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seinen im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen. Die Haustierhaltung gehört unter anderem auch zu der durch Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit, was ein absolutes Verbot jeglicher Haustierhaltung ausschließt.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2006,
Aktenzeichen 5 W 154/06-51

Quelle: ML Fachinstitut