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Die Veräußerung mehrerer Wohnungen an nahe Verwandte ist zulässig, auch wenn dies nur darauf abzielt, die Stimmen des Eigentümers zu vermehren und eine Mehrheit zu schaffen. Dies allein reiche nicht aus, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen, so das OLG München. Die Gemeinschaftsordnung der WEG sah vor, dass jeder Eigentümer einer Sondereigentumseinheit in der Versammlung eine Stimme hat. Dies wurde als Kopfprinzip ausgelegt, so dass ein Eigentümer trotz mehrer Wohnungen nur eine Stimme hatte. Um diese zu vermehren, übereignete der Eigentümer einzelne Einheiten an ihm nahe stehenden Personen. Der Senat sah dies als zulässig an, da die Übereignungen jeweils wirksam waren und ein ausreichender Schutz der übrigen Eigentümer vor einem möglichen Missbrauch der Majorisierung durch die Maßstäbe der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG und § 242 BGB gewährleistet ist.
Kommentar
Eine Majorisierung von Stimmen ist grundsätzlich zulässig. Nur dann wenn der Mehrheitseigentümer sein Stimmenübergewicht dazu einsetzt, in treuwidriger Weise eine mit den Interessen der übrigen Eigentümer nicht zu vereinbarenden Entscheidung herbeizuführen, kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Es müssen also weitere Umstände hinzutreten, die im Einzelfall zu prüfen sind.
Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG München, Beschluss vom 23. März 2006, 34 Wx 58/06, NZM 2007, 45 ff.
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