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Ein Vermieter kann der Katzenhaltung eines Mieters selbst dann widersprechen, wenn er anderen Mietern im Haus die Hundehaltung erlaubt hat.
Ungleichbehandlung erlaubt: Ein Vermieter kann der Katzenhaltung eines Mieters selbst dann widersprechen, wenn er anderen Mietern im Haus die Hundehaltung erlaubt hat.
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Tierhaltung in der Wohnung untersagt ist, muss sich der Mieter auch daran halten. Selbst dann, wenn anderen Mietern im Haus sogar die Hundehaltung erlaubt wurde, kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern. Dies geht nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de aus einem Urteil des Landgerichts Krefeld hervor (Az.: 2 S 46/06).
Im verhandelten Fall wollte der Mieter einer Wohnung die Erlaubnis zur Haltung zweier Katzen erzwingen. Seine Begründung: Der Vermieter habe zwei anderen Mietern in der Vergangenheit bereits die Hundehaltung erlaubt. Deshalb gelte: Gleiches Recht für Alle.
Doch die Richter des Landgerichts sahen das nach Angaben des Immobilienportals Immowelt.de anders: Laut Vertrag liege die Erlaubnis im Ermessen des Vermieters. Er könne deshalb prinzipiell selbst entscheiden, ob er Mietern die Tierhaltung erlaube oder nicht. Außerdem sei der Fall der beiden Hundehalter-Mieter anders gelagert: Diese hätten ihre Tiere bereits vor Abschluss des Mietvertrags besessen.
Quelle: Immowelt AG
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