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Der BGH hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 seine ständige Rechtsprechung noch einmal bestätigt: Bei Vorliegen eines Kabelanschlusses sei grundsätzlich ein sachlicher Grund für die Ablehnung einer Parabolantenne gegeben. Allerdings ist der Vermieter, so das oberste Gericht, ggf. aufgrund des durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters nach Treu und Glauben verpflichtet, das Aufstellen der Antenne zu genehmigen, wenn weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung zu erwarten ist, beispielsweise weil sie auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist.
Praxistipp
Diese Rechtsprechung gilt auch im Wohnungseigentumsrecht. Auch dort sind die übrigen Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, das Aufstellen der Parabolantenne, auch wenn es sich um eine bauliche Veränderung handelt, zu dulden. Entscheidend ist die Abwägung zwischen den betroffenen Grundrechten Eigentum (Art. 14 GG) und Informationsfreiheit (Art. 5 GG), also die Umstände des Einzelfalls, die genauestens zu überprüfen sind.
Autor: Bettina Baumgarten – baumgarten@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 16. Mai 2007, VIII ZR 207/04 – www.bundesgerichtshof.de
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