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Bei der Übertragung einer Immobilie auf die nächste Generation kann sich der Schenker einen lebenslangen Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht an der Immobilie vorbehalten. Nießbrauch bedeutet, dass den Eltern zum Beispiel weiterhin die Mieteinnahmen zustehen, obwohl die Kinder zivilrechtliche Eigentümer des Objekts sind. Dabei sind jedoch einige steuerliche Aspekte zu beachten, wie ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zeigt.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Eltern gemäß dem Schenkungs- und Nießbrauchsvertrag verpflichtet, sämtliche Grundstückskosten inklusive der Instandhaltungskosten selbst zu tragen. Da die Eltern jedoch die Renovierungskosten dann doch nicht bezahlen konnten, wurden diese von den Kindern übernommen. Diesen Betrag wollten sie steuerlich geltend machen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnte jedoch während des Bestehens einer Nießbrauchsbelastung einen Abzug von Aufwendungen des Eigentümers als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ab (Urteil vom 28.11.2006, Az. 4 K 413/01).
Die Kinder haben gegen die Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH, Az. IX R 3/07).
Quelle: https://www.quelle-bausparkasse.de
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