Nochmals: Mietkaution plus Bürgschaft unzulässig

§ 551 BGB besagt, dass die Mietkaution höchstens das Dreifache der monatlichen Grundmiete (ohne Nebenkostenvorauszahlung) betragen darf. Lässt sich ein Vermieter neben einer Hinterlegung von drei Monatsmieten noch zusätzlich eine Bürgschaft durch einen Dritten erteilen, kann er den Bürgen nicht mehr in Anspruch nehmen, sobald er die Kautionszahlung des Mieters erhalten hat. Die Begrenzung der Mietsicherheit auf drei Mieten ist zwingend und würde durch eine zusätzliche Bürgschaft umgangen werden.

Beschluss des OLG Bamberg vom 09.03.2006

6 U 75/05

Pressemitteilung des OLG Bamberg

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