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Leicht kann es passieren, das der Kinderwagen im Hausflur oder das laute Spielen der Kinder in einem Streitfall gipfelt.
Die wichtigsten Punkte haben wir zusammengefasst, denn auch hier gilt: Es gibt Rechte und Pflichten.
> Kinderspielplatz
Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Hof des Mietobjektes von den Kindern der Mieter zum Spielen benutzt werden darf. Dies kann bejaht werden, wenn der Hof mit Spielgeräten ausgestattet ist. Zu verneinen ist die Frage hingegen, wenn sich das Gelände etwas wegen des dort herrschenden Verkehrs als zum Spielen objektiv ungeeignet darstellt. Das bloße Vorhandensein von Mülltonnen oder Kellerschächten im Hof reicht allerdings für diese Annahme nicht aus (LG Berlin WM 87, 212). Auch ist es unerheblich, wenn kein Sandplatz oder keine sonstigen Spielgeräte zur Verfügung gestellt werden. Aus einer ständigen nicht beanstandeten tatsächlichen Benutzung eines Hofes als Spielplatz kann sich unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles ergeben, dass der Hof vertragsgemäß zum Spielen benutzt werden darf (AG Solingen WM 80, 112). Soweit ersichtlich, wurde von der Rechtsprechung bislang nicht entschieden, ob der Vermieter zur Bereitstellung eines Spielplatzes verpflichtet ist. Sofern Mietvertrag oder Hausordnung keine Anhaltspunkte dafür enthalten, ist dies nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen jedoch wohl nicht der Fall. Insbesondere kann wohl aus der Verkehrssicherungspflicht des Vermieter nicht abgeleitet werden, dass über die Verhinderung bzw. Absicherung von Gefahrenquellen hinaus auch besondere Einrichtungen für das Spielen der Kinder bereitgestellt werden müssen.
> Kinderwagen
Das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur ist in der Regel dann zulässig, wenn hierfür genügend Platz ist ( LG Berlin GE 85, 735; AG Friedberg WM 80, 85) und wenn dadurch der Miet- gebrauch der anderen Mieter nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Zudem spielen die bauordnungsrechtliche sowie die feuerpolizeiliche Zulässigkeit des Abstellens sowie das Vorhandensein anderer Abstellmöglichkeiten eine Rolle (AG Hannover WM 87 118). Bei Vorliegen der o.g. Voraussetzungen ist ein in der Hausordnung enthaltenes Verbot des Abstellens von Kinderwagen irrelevant (AG Hagen WM 84, 80; AG Charlottenburg WM 84, 80, AG Landau WM 88, 52). Zu beachten ist, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich recht uneinheitlich ist. Zum Teil wird es als ausreichend angesehen, dass für den Kinderwagen genügend Platz im Hausflur ist, teilweise sollen alle genannten Voraussetzungen vorliegen müssen. Um die Erfolgsaussichten eines Rechts- streites beurteilen zu können, muss daher die Rechtsprechung des zuständigen Gerichts herangezogen werden.
> Vertraglicher Schutz
Obschon das Kind eines Mieters in der Regel nicht Vertrags- partner des Mietvertrages ist, wird es im Hinblick auf an seinen Rechtsgütern eintretenden Schäden (an der Gesundheit am Eigentum) wie ein solcher behandelt. Die Rechtsprechung spricht in derlei Fällen davon, dass der Mietvertrag zwischen den Eltern und dem Vermieter sog. Schutzwirkung zugunsten Dritter, d.h. des Kindes, entfaltet. Verletzt beispielweise der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht, indem er das Treppenhaus nicht in Ordnung hält und verletzt sich das Kind eines Mieters sodann bei einem Sturz auf der Treppe, so hat es einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter.
Dieser Anspruch gründet sich auf das Rechtsinstitut der "Pflichtverletzung" (§ 280 BGB) und verjährt in drei Jahren.
Der Vermieter kann sich dem Anspruch nicht – wie bei gesetzlichen Ansprüchen – dadurch entziehen, dass er behauptet, das beauftragte Unternehmen (z.B. Schreiner) habe unsachgemäß gearbeitet.
> Kinderlärm
Mieter müssen den von Kindern ausgehenden Lärm dulden und können daraus keine Minderungs – oder Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter oder gegen Dritte herleiten, soweit dieser Lärm den üblichen Rahmen nicht übersteigt […]
Quelle: http://www.anwaltonline.com
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