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Ein Wirtschaftsplan gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung von Wohnungseigentumsanlagen und ist in Deutschland in Paragraf 28 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt. Dieser Wirtschaftsplan muss die Einnahmen und Ausgaben, die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums voraussichtlich anfallen werden, enthalten und außerdem die anteilige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung und zu den Instandhaltungsrücklagen regeln. Wird der Wirtschaftsplan beschlossen, sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, auf Anforderung des Verwalters Vorschüsse auf die anteilige Gesamtjahresschuld zu leisten.
"Versäumt es jedoch die Eigentümergemeinschaft, einen Wirtschaftsplan mit Vorschussverpflichtungen der Wohnungseigentümer aufzustellen, so kann sie einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer nicht aufgrund einer nach seinem Ausscheiden beschlossenen Jahresabrechnung für die Lasten und Kosten in Anspruch nehmen, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind", erklärt Anette Rehm von der Quelle Bausparkasse unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Dies käme einem unzulässigen Gesamtakt zu Lasten Dritter gleich, argumentierten die Richter.
OLG München, Beschluss vom 24.05.2007, Az. 34 Wx 027/07
(Quelle: Quelle Bausparkasse)
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