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Mit Urteil vom 27. Juni 2007 hat der BGH entschieden, dass es dem Vermieter erlaubt ist, während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einzustellen und statt dessen Fernwärme zu beziehen, um sodann auch diese Wärmelieferungskosten auf den Mieter umzulegen. Im zugrunde liegenden Fall enthielt der Mietvertrag hinsichtlich der Berechtigung zur Umlegung von Betriebskosten eine Verweisung auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung (II. BV). Da zur Zeit des Mietvertragsabschlusses bereits die II. BV vom 5. April 1984 gültig war und diese ausdrücklich auch die Umlegung der Wärmelieferungskosten für Fernwärme vorsah, war der Vermieter berechtigt, auch die Kosten für die Beheizung mit Fernwärme umzulegen.
Praxistipp
Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 16. April 2003 entschieden, dass zu den "Kosten der Wärmelieferung" im Sinne der Grundsätze der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV die gesamten Kosten gehören, die der Wärmelieferant seinerseits dem Vermieter in Rechnung stellt, so dass auch darin enthaltene Investitions- und Verwaltungskosten sowie der Unternehmergewinn des Wärmelieferanten eingeschlossen sind. Dementsprechend ist der Vermieter in einem solchen Fall nicht gehalten, die Grundmiete um solche im Fernwärmetarif enthaltenen Kostenanteile zu ermäßigen.
Autor: Matthias Steinke – steinke@bethgeundpartner.de
Fundstelle: BGH, Urteil vom 27. Juni 2007, VIII ZR 202/06 – www.bundesgerichtshof.de
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