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Das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 316 S 35/07) hat mit einer Entscheidung vom heutigen Tag die Klausel über die so genannten Schönheitsreparaturen im Hamburger Mietvertrag für Wohnraum, herausgegeben vom Grundeigentümer-Verband Hamburg, für unwirksam erklärt. Zwar sei grundsätzlich die Verpflichtung des Mieters, Schönheitsreparaturen auszuführen, nicht zu beanstanden. In der Vertragsklausel sei der Mieter jedoch auch verpflichtet worden, lackierte Holzteile entweder weiß oder hell gestrichen oder im Farbton zurückzugeben, den sie bei Vertragsbeginn hatten. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung des Mieters, die die gesamte Regelung über die Schönheitsreparaturen unwirksam mache mit der Folge, dass die gesetzliche Regelung zum Tragen komme. Danach treffe die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen als Bestandteil der Instandhaltungsverpflichtung den Vermieter. Von der Entscheidung des Landgerichtes, die nicht rechtskräftig ist, ist die überwiegende Zahl der in Hamburg verwandten Wohnraummietverträge erfasst. Das vom Hamburger Grundeigentümer-Verband herausgegebene Vertragsformular, welches regelmäßig überarbeitet wird, enthält die vom Landgericht beanstandete Klausel bis einschließlich November 2006. Von der Entscheidung des Landgerichtes dürfte also die überwiegende Zahl der Mietverträge in Hamburg betroffen sein.
Es ist damit zu rechnen, dass die Entscheidung vom Bundesgerichtshof im Rahmen der Revision noch geprüft wird.
Autor: Babo von Rohr
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