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Mietertipp: Heizkosten-Verbrauchsabrechnung ist Pflicht Rechnet der Vermieter entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent zu kürzen. Das regelt Paragraph 12 der Heizkostenverordnung.
Nach Darstellung des Mieterverein zu Hamburg müssen Heizkosten in einem Mehrfamilienhaus praktisch immer verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass eine zentrale Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt. Die Heizkostenverordnung lässt nur für den Fall eine Ausnahme von der Verbrauchsabrechnung zu, in dem Mieter und Vermieter zusammen in einem Zweifamilienhaus wohnen und vereinbaren, dass nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.
In allen anderen Fällen aber gilt: Rechnet der Vermieter entgegen den zwingenden Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig, sondern zum Beispiel nur nach der Wohnfläche (Quadratmeter), ab, kann der Mieter von dem auf ihn entfallenden Kostenanteil 15 Prozent abziehen. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag ursprünglich eine Quadratmeter-Abrechnung vereinbart war bzw. wenn der Mieter wusste, dass keine Erfassungsgeräte an den Heizkörpern montiert waren. Die Heizkostenverordnung dient dem öffentlichen Interesse an der Einsparung von Energie. Dieser Zweck würde weitgehend leerlaufen, wenn die Vorschrift einfach durch Vertragsregelungen umgangen werden könnte.
Weitere Informationen in der Broschüre des Deutschen Mieterbundes Die zweite Miete, ISBN 3-933091-61-6, 96 Seiten, 5 Euro, erhältlich in der Geschäftsstelle des Mieterverein zu Hamburg, Beim Strohhause 20 (beim Berliner Tor).
Quelle: http://www.mieterverein-hamburg.de/newsletter.htm
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