Holzklausel-Urteil liegt vor


Das Landgericht Hamburg, 316 S 35/07, hatte mit Urteil 9.10.2007 die "Holzklausel" in einem Hamburger Mietvertrag für Wohnraum für unwirksam erklärt. Die Begründung des Urteils liegt inzwischen vor. Es geht um die in Vertragsmustern vor November 2006 enthaltene Formulierung  "Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder in hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."  Das Landgericht urteilte, diese Klausel benachteilige den Mieter unangemessen; damit sei zugleich die Klausel unwirksam, die die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen auf den Mieter überwälzt. Wer als Mieter diese "Holzklausel" in seinem Mietvertrag hat, braucht also tatsächlich nicht zu renovieren – wenn der Bundesgerichtshof, dessen Anrufung erwartet wird, die Auffassung des Landgerichts teilt.
Allerdings heißt das nicht, dass Mieter Holzteile nun in jeder beliebigen Farbe zurückgeben dürfen. Eine ungewöhnliche Farbe könne nämlich, so das Landgericht, eine Vertragsverletzung darstellen. Der Mieter sei zum Schadensersatz verpflichtet, wenn seine Farb- oder Materialwahl dazu führt, dass ein normaler Aufwand nicht ausreicht, um die Räume in den gewünschten Zustand zu versetzen. Diese Grundsätze gelten übrigens nicht nur für die Holzteile, sondern auch für die Gestaltung der Decken und Wände.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen.
Der Mieterverein zu Hamburg rät: Vorsicht mit kräftigen Wand- und Deckenfarben und mit Farbtechniken, die (noch) nicht allgemein verbreitet sind, ferner mit schwer ablösbaren Farben und Tapeten! Man beachte den Hinweis des Landgerichts, dass dem Vermieter kein Mehraufwand für einen neuen Anstrich oder eine Neutapezierung entstehen darf, der über einen normalen Aufwand hinausgeht. Auch Spuren übermäßiger Abnutzung (zum Beispiel: "Wandmalereien" von Kindern, Kratzspuren von Haustieren, starke Nikotinablagerungen) können als Vertragsverstoß eingestuft werden. Die Folge ist, dass der Mieter selbst dann renovieren muss, wenn der Mietvertrag keine wirksame Renovierungsklausel enthält. Und wer nicht bis zum Mietende diese Spuren zu starker Abnutzung beseitigt, riskiert auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.
Quelle:
www.mieterverein-hamburg.de