Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Eigentümer – Vorschlag von RA. Fritsch

Unkonventionelle Wege zur Beitreibung von Hausgeldforderungen

 

Der Schuldner  erkennt an, dem Gläubiger den vorgenannten Forderungsbetrag gemäß

beigefügtem Forderungskonto zuzüglich weiterer Zinsen zu schulden.

Der Schuldner verpflichtet sich zur Zahlung dieser Gesamtschuld wie folgt:

Monatliche Raten i.H.v. 250,00 EUR jeweils am dritten Werktag eines jeden Monats fällig und zahlbar, beginnend ab dem ….

Der Schuldner verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld. Soweit bereits ein Schuldtitel vorliegt, verzichtet er darüber hinaus auf die Erhebung einer Vollstreckungsgegen-, Nichtigkeits- oder Restitutionsklage. Der Schuldner erklärt, dass er bei gleichbleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zahlung der vereinbarten Beträge in der Lage ist und seinen hier übernommenen Verpflichtungen pünktlich nachkommen wird. Er beabsichtigt deshalb auch nicht, gerichtlichen Vollstreckungsschutz in Anspruch zu nehmen.

Der Gläubiger verpflichtet sich, falls der Schuldner die Raten pünktlich zahlt, keine

Vollstreckungen einzuleiten. Ausgebrachte Vollstreckungen bleiben jedoch bestehen und ruhen, solange die Vereinbarungen eingehalten werden.

Die jeweilige Restforderung ist zur Zahlung sofort fällig, wenn der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als zehn Tage im Rückstand ist, spätestens jedoch mit Ablauf von zwei Wochen, sofern dem Schuldner nicht ausdrücklich eine weitere Stundung gewährt wird.