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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem heute veröffentlichten Urteil erneut über das Aufstellen von Parabolantennen durch einen ausländischen Mieter entschieden (Az. VIII ZR 260/06 zum Herunterladen). In der Entscheidung vom 10. Oktober betonen die Richter, dass jedenfalls eine Abwägung zwischen den Eigentumsrechten des Vermieters und den durch das Grundgesetz geschützten Interessen des Mieters vorgenommen werden muss. Die Abwägung im vorliegenden Fall fiel zugunsten der klagenden Vermieterin aus. Der beklagte Mieter, der türkischer Staatsbürger alevitischen Glaubens war, hatte sich auf seine Glaubens- und Religionsfreiheit aus Art. 4 Grundgesetz berufen. Er hatte eine Schüssel auf dem Balkon aufgestellt, weil er in den sechs türkischsprachigen Programmen, die er über seinen Breitbandkabelanschluss empfangen konnte, seinen Glauben nicht ausreichend berücksichtigt fand. Mit diesem Urteil bleibt der BGH seiner Linie bei Streitfällen um Parabolantennen treu und bekräftigt, wie wichtig die fallbezogene Abwägung ist.
Quelle: Bundesfachverband Wohnungs- u. Immobilienverwalter e.V. (BFW)
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