Maximilianstr. 16
53111 Bonn
Telefonzeiten:
Mo. - Do.: 9-12 u. 14-16 Uhr
Fr.: von 9-12 Uhr
Bürozeiten:
Mo. - Do.: 9-17
Fr.: von 9-15 Uhr
Kann der Kreis der Bevollmächtigten auf Verwalter, Ehegatten und andere Eigentümer
beschränkt werden?
oder
Eigentümerversammlung: Vollmachten nur für Verwalter, Ehegatten und Miteigentümer sind zulässig!
Was ist geschehen? In der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Eigentümerversammlung Folgendes geregelt:
Ein Raumeigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen
anderen Raumeigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten
lassen.
Eine Eigentümerin will sich aber durch ihre Eltern vertreten lassen. Die Begründung:
Sie ist unverheiratet, hat ihren Hauptwohnsitz in London und hält sich regelmäßig für
mehrere Monate im Jahr im außereuropäischen Ausland auf. Ihre Eltern wohnen
aber in der Nähe des Versammlungsorts und könnten den Eigentümerversammlungen ohne weiteres beiwohnen.
Was sagt das Gericht? Nach Ansicht des Gerichts ist die Einschränkung des
Vertretungsrechts in der Teilungserklärung grundsätzlich zulässig. Grund: Die
Eigentümerin kann ja einen anderen Wohnungseigentümer bzw. den Verwalter
bevollmächtigt und eine entsprechende Anweisung für die Abstimmung erteilt.
Dadurch entstehen ihr keine Nachteile. Eine Ausdehnung des Kreises der
Vertretungsberechtigten auf andere Personen ist daher nicht erforderlich. (AG
Rheinbach, Beschl. v. 16.2.2007 – 5 II 27/06 WEG)
Was sagt Ihr Anwalt? Die Entscheidung zeigt, dass eine Vertretungsbeschränkung
in aller Regel unangreifbar ist. Einen der ganz wenigen Ausnahmefälle bildet eine
Entscheidung des AG Hamburg-Wandsbek (Urt. v. 1.12.2005 – 715 II 120/04). Dort
lag der Fall aber anders:
o Der Wohnungseigentümer war unverheiratet und lebte im Ausland.
o Es handelte sich um eine kleine Eigentumsanlage.
o Der Eigentümer war mit den übrigen Wohnungseigentümern zerstritten.
o Die übrigen Eigentümer waren zugleich Verwalter der Anlage.
Hier hatte das Amtsgericht ein Einsehen und ließ die Vertretung durch eine
Vertrauensperson zu.
Wir sind fachkompetent und kennen die Gesetze…
Wir verwalten seit 1969 Eigentums- und Mietwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser zur vollen Entlastung der Eigentümer zu günstigen Konditionen, mit Kompetenz, Professionalität und Engagement. Profitieren Sie von unserer Erfahrung – wir stellen uns Ihren Ansprüchen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können Ihre Auswahl jederzeit unter Einstellungen widerrufen oder anpassen.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind und Ihre Zustimmung zu freiwilligen Diensten geben möchten, müssen Sie Ihre Erziehungsberechtigten um Erlaubnis bitten. Wir verwenden Cookies und andere Technologien auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Personenbezogene Daten können verarbeitet werden (z. B. IP-Adressen), z. B. für personalisierte Anzeigen und Inhalte oder Anzeigen- und Inhaltsmessung. Weitere Informationen über die Verwendung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Einwilligung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.