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Verwalter haftet, wenn seine Mitarbeiter das WEG-Konto
abräumen!
Was ist geschehen? Der Verwalter überlässt seiner Mitarbeiterin eine EC-Karte für
das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie soll damit regelmäßig
Kontoauszüge abholen. Im Büro hat die Mitarbeiterin außerdem Zugriff auf den
Ordner mit den Geheimzahlen. In den nächsten zwei Jahren tätigt sie mehrfach
unberechtigt Barabhebungen und Überweisungen. Die WEG verklagt den Verwalter
auf Schadensersatz.
Was sagt das Gericht? Das OLG München verurteilt den Verwalter, den gesamten
Schaden zu ersetzen. Der Verwalter muss sich also das Fehlverhalten seiner
Mitarbeiterin zurechnen lassen. Sie ist nämlich seine Erfüllungsgehilfin. Denn der
Verwalter ist zur Kontoführung und -überwachung verpflichtet. Bei der Erfüllung
dieser Aufgabe hat er sich der Mithilfe seiner Angestellten bedient. Er hat ihr
Aufgaben übertragen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner
Kontoüberwachungspflicht stehen. Dies gilt insbesondere für den Auftrag, die
Kontoauszüge abzuholen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat die Mitarbeiterin die
unberechtigten Abhebungen vorgenommen. Deshalb muss der Verwalter für ihr
Fehlverhalten einstehen und den entstandenen Schaden ersetzen. Er wird nach dem
Gesetz so behandelt, als hätte er selbst die unberechtigten Belastungen
vorgenommen. (OLG München, Beschl. v. 24.7.2006 32 WX 77/06)
Was sagt Ihr Anwalt? Der Verwalter muss sicherstellen, dass keiner seiner
Mitarbeiter unberechtigt auf die verwalteten Konten zugreifen kann. Vergreift sich
dennoch ein Angestellter an den WEG-Konten, kann sich der Verwalter nicht von der
Haftung befreien. Insbesondere ist es ihm nicht möglich, sich mit dem Hinweis auf
die sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter und die einwandfreie Büroorganisation aus
der Affäre zu ziehen. Mit solchen Argumenten kann man nur die gesetzliche Haftung
begrenzen, nicht aber die vertragliche Haftung aus dem Verwaltervertrag. Auch die
Vermögensschadenshaftpflicht wird den Schaden nicht übernehmen; denn nach den
üblichen Versicherungsbedingungen gibt es keine Deckung für vorsätzlich
verursachte Schäden, auch wenn die Ursache bei den lieben Angestellten liegt.
230/05).
Quelle: www.rechtsanwaelte-sindelfingen.de
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