Verwalterhaftung: Muss der Verwalter für das Verhalten seiner Mitarbeiter einstehen?

Verwalter haftet, wenn seine Mitarbeiter das WEG-Konto

„abräumen“!

Was ist geschehen? Der Verwalter überlässt seiner Mitarbeiterin eine EC-Karte für

das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie soll damit regelmäßig

Kontoauszüge abholen. Im Büro hat die Mitarbeiterin außerdem Zugriff auf den

Ordner mit den Geheimzahlen. In den nächsten zwei Jahren tätigt sie mehrfach

unberechtigt Barabhebungen und Überweisungen. Die WEG verklagt den Verwalter

auf Schadensersatz.

Was sagt das Gericht? Das OLG München verurteilt den Verwalter, den gesamten

Schaden zu ersetzen. Der Verwalter muss sich also das Fehlverhalten seiner

Mitarbeiterin zurechnen lassen. Sie ist nämlich seine „Erfüllungsgehilfin“. Denn der

Verwalter ist zur Kontoführung und -überwachung verpflichtet. Bei der Erfüllung

dieser Aufgabe hat er sich der Mithilfe seiner Angestellten bedient. Er hat ihr

Aufgaben übertragen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner

Kontoüberwachungspflicht stehen. Dies gilt insbesondere für den Auftrag, die

Kontoauszüge abzuholen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat die Mitarbeiterin die

unberechtigten Abhebungen vorgenommen. Deshalb muss der Verwalter für ihr

Fehlverhalten einstehen und den entstandenen Schaden ersetzen. Er wird nach dem

Gesetz so behandelt, als hätte er selbst die unberechtigten Belastungen

vorgenommen. (OLG München, Beschl. v. 24.7.2006 – 32 WX 77/06)

Was sagt Ihr Anwalt? Der Verwalter muss sicherstellen, dass keiner seiner

Mitarbeiter unberechtigt auf die verwalteten Konten zugreifen kann. Vergreift sich

dennoch ein Angestellter an den WEG-Konten, kann sich der Verwalter nicht von der

Haftung befreien. Insbesondere ist es ihm nicht möglich, sich mit dem Hinweis auf

die sorgfältige Auswahl der Mitarbeiter und die einwandfreie Büroorganisation „aus

der Affäre zu ziehen“. Mit solchen Argumenten kann man nur die gesetzliche Haftung

begrenzen, nicht aber die vertragliche Haftung aus dem Verwaltervertrag. Auch die

Vermögensschadenshaftpflicht wird den Schaden nicht übernehmen; denn nach den

üblichen Versicherungsbedingungen gibt es keine Deckung für vorsätzlich

verursachte Schäden, auch wenn die Ursache bei den „lieben Angestellten“ liegt.

230/05).

 

Quelle: www.rechtsanwaelte-sindelfingen.de