Schadensersatzpflicht des WEG-Verwalters bei Abrechnung ohne Belege

Mit Beschluss vom 18.10.2007 hat das OLG Oldenburg entschieden, dass der WEG-Verwalter gegen seine Pflichten aus dem Verwaltervertrag in Schadensersatz begründender Weise verstößt, wenn er nicht für jede Rechnungsposition in der Jahresabrechnung einen aussagekräftigen Beleg für den jeweiligen konkreten Geschäftsvorfall vorweisen kann. Wenn der Verwalter eine eigene Hausmeister-Firma betreibt und er als Verwalter Aufträge an diese Firma vergibt, so sei er erst recht zu erhöhter Sorgfalt bei der Rechnungsstellung bzw. Rechnungsprüfung verpflichtet.

Praxistipp

Das OLG Oldenburg stellt deutlich heraus, dass zwar die Anforderungen an den Inhalt der vorzulegenden Belege nach dem Einzelfall zu bemessen sind, diese Anforderungen jedoch umso höher werden, je enger die Beziehung zwischen dem Auftrag gebenden Verwalter und dem Auftragnehmer sind. Da es gerade die Aufgabe des Verwalters ist, eine ordnungsgemäße Rechnungslegung zu gewährleisten und nur solche Zahlungen vorzunehmen, denen ein tauglicher Beleg zu Grunde liegt, bestehen auf Seiten der Wohnungseigentümer im Prozess erhebliche Schwierigkeiten, eine Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen, so dass dies nicht verlangt werden kann, sondern im Gegenteil sich der Verwalter hinsichtlich einer etwaigen objektiven und subjektiven Pflichtverletzung zu entlasten habe.

Autor: Matthias Steinkesteinke@bethgeundpartner.de

Fundstelle: Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2007, 6 W 28/07 – www.olg-oldenburg.de