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Baut ein Wohnungseigentümer eigenmächtig in seiner in einem Gebäude aus den 70-er Jahren liegenden Wohnung isolierverglaste Fenster ein und kommt es danach erstmals zu Feuchtigkeitsschäden deren Ursache darin liegt, dass sich Kondensat auf den nicht isolierten Außenwänden bildet, hat er keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung dadurch, dass die Wohnungseigentümer zur Erhöhung des Taupunkts der Außenwände eine Fassadendämmung anbringen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Fassade den DIN-Vorschriften des Baujahres entspricht und keine Schäden aufweist, die Ursache für die Schimmelbildung sein könnten.
Praxistipp
Es steht den Wohnungseigentümern jedoch frei, die Fassadendämmung als Modernisierung bzw. Anpassung an den Stand der Technik im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG zu beschließen. Diese neue Beschlusskompetenz gilt gerade für den Fall, dass eine modernisierende Instandsetzung, die ja stets einen Instandsetzungsbedarf am Gemeinschaftseigentum voraussetzt, nicht gegeben ist. Allerdings muss hier die doppelt qualifizierte Mehrheit erreicht werden, es müssen also 3/4 aller Wohnungseigentümer zustimmen, die insgesamt auch mehr als 50 % der Miteigentumsanteile halten müssen. Weiter darf durch die Maßnahme kein Eigentümer unbillig beeinträchtigt werden.
Autor: Susanne Tank – tank@bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 2007, 3 Wx 54/07 – www.justiz.nrw.de
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