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Eine Mietvertragsklausel, wonach "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters" bedarf, ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Zusammenhang mit der Klage eines Mieters, der seine Vermieterin vergeblich um Zustimmung zur Haltung von zwei Katzen gebeten hatte (Urteil vom 14. November 2007 VIII ZR 340/06). Die besagte Klausel benachteilige, so der BGH, den Mieter unangemessen, weil sie alle anderen Arten von kleinen Haustieren verbietet.
Fehlt es nun an einer wirksamen Regelung im Mietvertrag, so hängt die Zulässigkeit der Tierhaltung davon ab, ob sie zum normalen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Beantwortung dieser Frage erfordert, so der BGH, bei größeren Tieren wie Hund oder Katze eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Die hierfür erforderlichen Informationen lagen dem BGH nicht vor, so dass er den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwies.
Hinweis für Hamburger Tierfreunde: Der "Hamburger Mietvertrag für Wohnraum" enthält eine Tierhaltungsklausel, die nach der bisherigen Rechtsprechung als wirksam anzusehen ist. Sie verbietet nämlich die Haltung von Haustieren "mit Ausnahme von Kleintieren, wie z.B. Zierfische, Wellensittich, Hamster."
Mietertipp vom Mieterverein zu Hamburg: Wer einen Hund oder eine Katze halten möchte, sollte zunächst den Vermieter fragen. Ist er einverstanden, sollte man sich das unbedingt schriftlich geben lassen, damit es nicht später Beweisschwierigkeiten gibt. Sollte der Vermieter die Genehmigung verweigern, so sollte man sich erst einmal daran halten, aber den Rat des Mietervereins einholen, ob nach dem Mietvertrag oder nach den Umständen des Einzelfalls doch Anspruch auf eine Genehmigung besteht.
Schließt der Mietvertrag die Tierhaltung (außer von Kleintieren) in wirksamer Weise – wie z.B. "im Hamburger Mietvertrag" – aus, so ist der Vermieter nur in Ausnahmefällen gehalten, seine Genehmigung zu erteilen, z.B. für einen Blindenhund. Auch wenn schon andere Mieter einen Hund oder eine Katze halten, kann die Verweigerung der Erlaubnis treuwidrig sei; der Vermieter könnte dann gerichtlich zur Zustimmung gezwungen werden.
Eine Pressemeldung des BGH zu dem Urteil kann unter www.bundesgerichtshof.de / Presse/Infos / Pressemitteilungen 2007 / Nr. 171/07 gelesen werden. Weitere Hinweise zur Tierhaltung im Mietshaus können Sie dem Merkblatt Nr. 33 des Mietervereins entnehmen: http://www.mieterverein-hamburg.de/mieterverein-merkblaetter/merk33_merkblatt-tierhaltung-mietwohnung.htm
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