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Ist ein Mietvertrag abgelaufen, darf der Hausbesitzer auch die Heizung abdrehen. Zumindest in Geschäftsräumen kann ihn niemand davon abhalten, mit dem vertraglichen Ende des Mietverhältnisses auch die Wärmeversorgung zu unterbrechen. Diese Auffassung hat jetzt das Berliner Kammergericht (Az. 8 U 49/07) vertreten.
Mit der Unterlassungsklage sollte erreicht werden, einem Vermieter die angedrohte Einstellung des Heizungsbetriebs in den von ihm gekündigten Räumen zu untersagen. Wegen Unstimmigkeiten mit dem Hauseigentümer hatte der Mieter seine Zahlungen ganz eingestellt. Zu einer solch 100-prozentigen Mietminderung war er allerdings nicht berechtigt. Nachdem die fällige Monatsmiete 14 Tage lang ausgeblieben war, sprach der Vermieter die Kündigung aus. Das entsprach der in diesem Fall vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist und war insofern rechtens.
Ebenfalls laut Vertrag wurden die Heizkosten für die Geschäftsräume nicht gesondert abgerechnet, sondern es war eine pauschale Bruttowarmmiete vereinbart worden. Damit entfiel aber mit der Beendigung des Mietverhältnisses auch die allgemein bestehende Verpflichtung des Vermieters zur Erbringung einer solchen Versorgungsleistung. Mit dem Ablaufen des rechtmäßig gekündigten Vertrags war der Vermieter laut dem Berliner Urteil nicht mehr weiter zur Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs seiner Mietsache verpflichtet. Sämtliche Nutzungsrechte lägen längst wieder beim Vermieter, und obwohl der Mieter die Räume noch nicht verlassen hatte, könnte der sich nunmehr nicht mehr auf eine "Besitzstörung" in Folge der angekündigten Sperrung der Wärmezufuhr berufen.
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