Nebenkostenabrechnung verspätet?


Vermieter, die kalenderjährlich über die Nebenkosten abrechnen, müssen ihre Abrechnung für das Jahr 2006 dem Mieter spätestens am 31.12.2007 zukommen lassen. Wird die Frist versäumt, so kann keine Nachzahlung für 2006 verlangt werden. Anderseits steht dem Mieter ein etwaiges Guthaben trotz verspäteter Abrechnung zu. Der Stichtag 31.12.2007 gilt natürlich nicht, wenn der Vermieter einen anderen Abrechnungszeitraum gewählt hat, also beispielsweise vom 1.7. eines Jahres bis zum 30.6. des Folgejahres. 
Mieter müssen auf zwei Dinge achten: 1) Der Vermieter darf nicht den Abrechnungszeitraum verlängern, damit er die Abrechnungsfrist nicht versäumt. Es muss immer über 12 Monate abgerechnet werden. Ebensowenig ist es zulässig, den Abrechnungszeitraum zu verlegen, um die Frist einzuhalten. 2) Auch für den Mieter läuft eine Frist: Er hat nach Erhalt einer Abrechnung 1 Jahr Zeit, Einwendungen gegen die Abrechnung zu erheben, sonst ist er mit der Beanstandung ausgeschlossen. 
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden: Zu den Einwendungen gegen eine Abrechnung des Vermieters über Vorauszahlungen für Betriebskosten, die der Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung geltend machen muss, gehört auch der Einwand, dass es für einzelne, nach § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten an einer vertraglichen Vereinbarung über deren Umlage fehlt (Urteil vom 10.10.2007 – VIII ZR 279/06). Dazu folgender Tipp für Mieter: 
Wenn Sie eine Nebenkostenabrechnung erhalten, prüfen Sie sie genau. Schieben Sie das nicht auf die lange Bank! Das gilt auch dann, wenn Sie Geld zurückbekommen oder wenn eine Nachforderung des Vermieters wegen verspäteter Abrechnung nicht gezahlt werden muss. Die drei wichtigsten Dinge, auf die ein Mieter achten muss, sind: – Sind alle abgerechneten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig? – Sind auffällige Kostensteigerungen gegenüber den Vorjahren eingetreten? Und was sagt der Betriebskostenspiegel? – Sind Ihre Vorschüsse in richtiger Höhe berücksichtigt worden? 
Nähere Einzelheiten können Sie in den Merkblättern 14 und 35 des Mietervereins zu Hamburg nachlesen (
www.mieterverein-hamburg.de / Merkblätter).

www.mieterverein-hamburg.de