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13.02.2006 : Das Recht auf Informationsfreiheit gebietet es, fremdsprachigen Mietern den Empfang heimatlicher Fernseh- und Rundfunkprogramme zu ermöglichen. Notfalls muss ihnen dazu erlaubt sein, eine Parabolantenne aufzustellen. Besteht aber die Möglichkeit, über Kabel solche Sender zu beziehen, dann darf die Hausgemeinschaft nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und Steuern solche Schüsseln verbieten.
(Landgericht München I, Aktenzeichen 1 T 17467/04)
Der Fall:
Eine türkischstämmige Familie hatte den Wunsch, elektronische Medien in der Muttersprache empfangen zu können. Auf dem Balkon der Wohnung stellte man deswegen eine Parabolantenne auf. Diese optische Beeinträchtigung der Fassade gefiel der Eigentümergemeinschaft ganz und gar nicht, sie drängte auf einen Abbau der Schüssel. Schließlich sei es auch möglich, über das im Hause installierte Breitbandnetz türkische Sender zu sehen.
Das Urteil:
Die Richter – wohl wissend um die Hochschätzung der Informationsfreiheit durch das Bundesverfassungsgericht – gingen dem Sachstand gründlich nach. Sie fanden heraus, dass gegen vergleichsweise geringe monatliche Gebühren über Kabel bis zu neun türkische Sender zu empfangen seien. Diese Investition könne man jedermann zumuten, entschied die Zivilkammer. Mit anderen Worten: Adieu Antenne.
(Quelle: LBS)
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