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Eigentümerversammlungen sind nach § 24 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) grundsätzlich vom Verwalter einzuberufen. Nur wenn dieser fehlt oder sich pflichtwidrig weigert, kann die Versammlung auch von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates einberufen anberaumt werden (§ 24 Abs. 3 WEG). Wird die Eigentümerversammlung von jemandem einberufen, der noch nicht Verwalter ist, in der Versammlung aber zum Verwalter bestellt werden soll und auch bestellt wird, und sind in der Versammlung nahezu alle Wohnungseigentümer erschienen oder vertreten, ohne einen Einberufungsmangel geltend gemacht zu haben, dann sind die in der Versammlung gefassten Eigentümerbeschlüsse zwar anfechtbar, aber nicht nichtig.
Beschluss des BayObLG vom 28.09.1998, 2 Z BR 123/98, ZMR 1999, 54
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