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Balkontrennwände sind zwingend Gemeinschaftseigentum!
Was ist geschehen? Die Teilungserklärung sieht vor, dass die Balkone mit ihren
Umfassungen Sondereigentum sind. Außerdem heißt es: Sollten die zu
Sondereigentum erklärten Gebäudeteile nicht sondereigentumsfähig sein, sind sie
hinsichtlich der Instandhaltungspflichten wie Sondereigentum zu behandeln. Die
Eigentümerversammlung beschließt die Reparatur bzw. Erneuerung der
Balkontrennwände. Die Maßnahme soll aus der Instandhaltungsrücklage finanziert
werden. Eine Eigentümerin ist dagegen. Sie ist der Auffassung, die
Sanierungskosten seien allein von den betroffenen Eigentümern zu tragen.
Was sagt das Gericht? Das OLG Karlsruhe teilt diese Auffassung. Die Finanzierung
aus der Instandhaltungsrücklage widerspricht der Teilungserklärung. Die
Trennwände sind nämlich nicht sondereigentumsfähig. Zwar können Balkone
grundsätzlich auch im Sondereigentum stehen. Diejenigen Teile des Balkons, deren
Veränderung, Beseitigung oder Einfügung die äußere Gestalt des Gebäudes
verändern würde, stehen aber zwingend im Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören
u.a.:
o Balkonbrüstungen,
o Balkongeländer,
o Balkontrennwände.
Damit greift die Sonderregelung der Teilungserklärung: Die Trennwände sind nicht
sondereigentumsfähig, aber hinsichtlich der Instandhaltungspflichten wie
Sondereigentum zu behandeln. Folglich sind die Kosten von Instandsetzung und
Instandhaltung dem jeweiligen sondernutzungsberechtigten Eigentümer zugewiesen.
Das setzt aber natürlich voraus, dass die Balkontrennwände eindeutig einem
Eigentümer zugeordnet werden können. Dazu hat die Vorinstanz entschieden:
o Die Trennwände am äußeren Balkonrand, die gegen Einblicke Dritter
schützen, sind dem einzelnen Eigentümer zuzuordnen.
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