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Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschwiegen hat, muss der Käufer ihm nicht erst eine Frist zur Mangelbeseitigung setzen, sondern kann sofort eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Denn in einem solchen Fall ist regelmäßig die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt. Das gilt auch, wenn der Mangel durch einen Dritten zu beseitigen ist (BGH 09.01.2008, VIII ZR 210/06).
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte von den Beklagten für 45.000 Euro einen Wallach als Dressurpferd gekauft. Im vorliegenden Verfahren verlangte sie im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises, weil der Wallach nicht vollständig kastriert worden sei. Er neige deshalb zu Hengstmanieren und sei daher als Dressurpferd weniger geeignet. Dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen.
LG und OLG wiesen die Klage ab, weil die Klägerin die Beklagten nicht unter Fristsetzung aufgefordert habe, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen. Eine solche Fristsetzung sei trotz der behaupteten arglistigen Täuschung nicht entbehrlich gewesen.
Auf die Revision der Klägerin hob der BGH die Vorentscheidungen auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe:
Die Klägerin hat aus §§ 437 Nr.2, 441 Abs.1 S.1 BGB einen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises, wenn die Beklagten sie im Hinblick auf die nicht vollständig erfolgreiche Kastration arglistig getäuscht haben sollten. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Beklagten keine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat. Hierzu war sie im Fall einer arglistigen Täuschung nicht verpflichtet.
Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist der Käufer im Regelfall zur sofortigen Minderung des Kaufpreises oder zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Denn in diesem Fall ist regelmäßig die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt. Das gilt auch, wenn der Mangel nur von einem vom Verkäufer auszuwählenden Dritten (hier: durch einen Tierarzt) beseitigt werden kann.
Die Sache war an das OLG zurückzuverweisen, damit dieses prüfen kann, ob die Beklagten die Klägerin tatsächlich arglistig getäuscht haben.
Der Hintergrund:
Der V. Zivilsenat des BGH hat bereits mit Urteil vom 08.12.2006 (Az.: V ZR 249/05) entschieden, dass ein Käufer im Regelfall mit sofortiger Wirkung von einem Grundstückskaufvertrag zurücktreten kann, wenn der Verkäufer ihm bei Abschluss des Kaufvertrags einen behebbaren Mangel arglistig verschwiegen hat. Der VIII. Zivilsenat hat sich dieser Rechtsprechung nunmehr angeschlossen.
Zur zitierten Website
Quelle: Brinkmann, Dewert & Partner GbR, Rechtsanwälte – Notare – http://brinkmann-dewert.de
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