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Der Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung der Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist, hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung. Mit dieser brandaktuellen Entscheidung vom 16.01.2008 (Aktenzeichen VIII ZR 222/06) hatte der Bundesgerichtshof Mieter in die Grenzen gewiesen, die vor Beseitigung des Mangels nicht dem Vermieter Gelegenheit zur Behebung geben. Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass der Vermieter durch den Mieter zunächst durch Mahnung in Verzug gesetzt werden muss. Seine Aufwendungen kann der Mieter auch nicht über Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Diese Bestimmungen bieten keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Mieters auf Aufwendungsersatz nach Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung, auch ein Schadensersatzanspruch kommt nicht in Betracht. Nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 536 a Absatz 2 Nr. 1 BGB kommt dem Vermieter grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Er soll eben nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden, sondern grundsätzlich die Möglichkeit haben, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob ein Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und wie er beseitigt werden kann.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen, an und für sich eine Selbstverständlichkeit, der Mieter sollte beherzigen nach Ihnen bitte.
Autor: Babo von Rohr
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