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Die Frage beschäftigte eine BFW-Verwalterin aus Baden-Württemberg. Sie recherchierte zum Thema und erhielt die Antwort, dass es bei T-30 Brandschutztüren ohne Feststellanlagen keine Vorschrift zur Wartung gebe. Ist die Brandschutztür allerdings mit einer Feststellanlage ausgestattet, müsse sie jährlich geprüft werden.
Für viele Verwalter wird neu sein, dass es auch zur Haftung des Verwalters führen kann. Falls eine T-30 Brandschutztür vorhanden ist, diese jedoch im Falle eines Brandes nachweislich nicht ordnungsgemäß funktioniert, kann der Verwalter zur Verantwortung gezogen werden.
Die Regelung ist länderabhängig. Deswegen sollten sich Verwalter jeweils nach der Regelung in ihrem Bundesland erkundigen. Unterschiedliche Regelungen bilden keine Ausnahme.
Quelle: http://www.wohnungsverwalter.de/
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