Instandhaltungsrücklage ist nicht für Ausgleich von Wohngeldausfällen da

Es widerspricht grundsätzlich der Zweckbestimmung einer Instandhaltungsrücklage, wenn diese für andere Maßnahmen wie den Ausgleich von Wohngeldausfällen verwendet wird. Die Verwendung der Instandhaltungsrücklage für andere Zwecke ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie eine angemessene Höhe übersteigen und sofern eine "eiserne Reserve" erhalten wird, deren Bestand sich nicht abstrakt festlegen lässt, sondern von den Umständen des Einzelfalles, etwa dem Zustand der Anlage, ihrem Alter und ihrer Reparaturanfälligkeit abhängt.
OLG München 20.12.2007, Az: 34 Wx 76/07
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