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Nutzerwechselgebühr: Kann der Vermieter die Kosten einer Zwischenablesung auf den Mieter umlegen?
Was ist geschehen?
Es geht um ein Mietverhältnis über eine Wohnung in Görlitz. Der Mieter zieht zum 31.07.2003 aus. Der Vermieter lässt eine Zwischenablesung der Wasserkosten vornehmen. Mit der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.01.-31.07.2003 verlangt er vom Ex-Mieter die Zahlung der Kosten für die Zwischenablesung (sog. Nutzerwechselgebühr) von rd. 30,00 . Da sich der Mieter weigert, klagt der Vermieter auf Zahlung.
Was ist das Problem?
Ob die Kosten einer Zwischenablesung auf den Mieter als Betriebskosten umgelegt werden können, ist sehr umstritten. Die Kosten werden u. a. zugewiesen: Dem ausgezogenen Mieter, dem Vermieter und der Mietergemeinschaft. Alle warteten auf das Machtwort des BGH.
Was sagt der BGH?
Die Kosten der Zwischenablesung fallen dem Vermieter zur Last. Der Mieter muss sie nicht zahlen. Insbesondere handelt es sich nicht um Betriebskosten, weil sie nicht laufend entstehen.
Der BGH deutet an, dass der Vermieter die Nutzerwechselgebühr auf den ausziehenden Mieter abwälzen kann, wenn er im Vertrag eine entsprechende Sondervereinbarung vorsieht. Da es im konkreten Fall keine derartige Belastung gab, musste er nicht entscheiden, wie eine solche Vereinbarung inhaltlich aussehen könnte. (BGH, U. v. 14.11.2007 – VIII ZR 19/07)
Was sagt ihr Anwalt?
Jeder Mieter kann die Nutzerwechselgebühr aus der Heizkostenabrechnung streichen!
Für die Zukunft kann nur eine entsprechende Änderung der Mietverträge helfen. Hier besteht sofortiger Handlungsbedarf! Gerne empfehlen wir eine entsprechende Klausel. Fragen Sie Ihren Anwalt!
Quelle: FRIES Rechtsanwälte Partnerschaft – clausener@friesrae.de
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