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1. Haben die Parteien eine Vorauspauschale vereinbart, so ist damit nicht die Zahlung einer festen Pauschale gewollt, sondern es ist eine Vorauszahlung vereinbart, über die jährlich abzurechnen ist.
2. Die schriftlich vereinbarte Regelung betreffend die Abrechnung der Betriebskosten wird nicht dadurch konkludent in eine Pauschalabgeltungsregelung abgeändert, dass die ursprüngliche Vermieterin zu keiner Zeit Betriebskosten abgerechnet hat.
3. Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn – abgesehen vom bloßen Zeitablauf – Umstände vorliegen, die für den Schuldner einen Vertrauenstatbestand schaffen und die spätere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen.
4. Auch wenn der Vermieter 20 Jahre lang nicht über Betriebskosten abrechnet, kann der Mieter nicht darauf vertrauen, künftig keine Abrechnung zu erhalten.
BGH, Urteil vom 13.02.2008, Az: VIII ZR 14/07
Quelle: ML Fachinstitut – www.ml-fachseminare.de
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