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– Auf den Einzelfall kommt es an!
Bei der Ermittlung des maximal zulässigen Trittschalls in einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht ausschließlich auf die DIN 4109 abgestellt werden, der maximale Wert ist vielmehr unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Gebäudes im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Waren die bei Errichtung des Wohngebäudes erreichten und prägenden Trittschallwerte erheblich besser als nach der damals geltenden DIN, so bildet auch die im Zeitpunkt der nachteiligen Veränderung des Bodenbelags gültige DIN nicht die maximale Obergrenze, bis zu der eine Trittschalldämmung verlangt werden kann.
OLG München, 9.1.2008, Az: 34 Wx 114/07
Quelle: ML Fachinstitut – www.ml-fachseminare.de
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