Kinderspielplatz ist hinzunehmen!

Anwohner müssen es hinnehmen, wenn in der Nachbarschaft ein Kinderspielplatz gebaut wird. Die sich hieraus ergebenden Auswirkungen – insbesondere die Lärmemissionen – sind sozial- adäquat. Ein anderes kann nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gelten. Die Zumutbarkeitsgrenze bei Kinderlärm liegt deutlich über der anderer Freizeitlärmquellen.

VG Trier, 23.1.2008 – Az: 5 K 505/07.TR
Quelle:
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