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Pöbelt der Lebensgefährte eines Wohnungseigentümers die übrigen Hausbewohner an, hat er einem vermietenden Wohnungseigentümer Ersatz des Schadens zu leisten, der diesem durch die Kündigung der belästigten Mieter entstanden ist, so das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 04. April 2007. Wohnungseigentümer sind den übrigen Eigentümern gegenüber verpflichtet, Beeinträchtigungen zu verhindern oder abzustellen. Sondereigentum darf nämlich grundsätzlich nur so genutzt werden, dass die übrigen Wohnungseigentümer hieraus keine Nachteile haben. Geschieht dies nicht, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch des hier durch den Auszug der Mieter und dem damit verbundenen Mietausfall benachteiligten Wohnungseigentümers führen.
Praxistipp
Nicht jede Belästigung führt jedoch zu einem Anspruch auf Schadensersatz. Die Belästigung muss schon sehr stark sein hier wöchentlich mehrfache Bedrohungen und Beleidigungen, die zu psychischen Beeinträchtigungen der Mieter führten. Letztlich hat der auf Schadensersatz klagende Wohnungseigentümer die Belästigungen und die hieraus resultierenden Nachteile zu beweisen. Es bietet sich also an, sich rechtzeitig mit den belästigten Mietern in Verbindung zu setzen und diese z.B. anzuhalten, die Belästigungen zu protokollieren, denn die Mieter können im Falle eines Prozesses wertvolle Zeugen sein.
Autor: Susanne Tank – www.bethgeundpartner.de
Fundstelle: OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04. April 2007, 5 W 2/07, NJW 2008, 80
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