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1) Fahrlässigkeit Vergesslichkeit kann teuer werden – das wurde einem Versicherungskunden in Düsseldorf vom Landgericht bescheinigt. Der Kunde klagte vergeblich gegen seinen Hausratversicherer, nachdem es einen Einbruch in seine Wohnung gegeben hatte. Den Schaden von Euro 8.300,– sollte die Versicherung ihm ersetzen.
Der Einbruch geschah, nachdem der Kläger ein Fenster des Schlafzimmers seiner Erdgeschosswohnung an der Gebäuderückseite in Kippstellung gebracht und die Wohnung mittags verlassen hatte. Im Verlauf des Tages betrat er das Schlafzimmer nicht mehr und vergaß das gekippte Fenster.
Dies Verhalten sei grob fahrlässig gewesen, hielten ihm die Richter vor und wiesen die Klage ab. Schließlich sei dem Kläger ja bekannt gewesen, dass die Bauart des Fensters einen Einbruch leicht mache: Durch den offenen Spalt könne man von außen hineingreifen und den Griff des anderen Fensterflügels umlegen. Wer dann das gekippte Fenster nicht alsbald wieder schließt, handele grob fahrlässig und verliere den Versicherungsschutz (LG Düsseldorf, 11 O 205/06, Urteil vom 14.5.2007, nachzulesen unter www.justiz.nrw.de).
2) „Außenversicherung“ Wenn Gegenstände des täglichen Gebrauchs sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befinden (hier: in einer Garage während des Umzugs des Versicherungsnehmers), so ist ein Einbruchdiebstahlsschaden von der Versicherung zu decken. Vorübergehend heißt, dass es sehr wahrscheinlich ist, dass die Gegenstände wieder in die Wohnung verbracht werden. (OLG Hamm, 20 U 54/07, 07.09.2007, www.justiz.nrw.de)
Quelle: www.mieterverein-hamburg.de
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