BGH:Erste Abrechnung mit dem Mieter nach 20 Jahren

Rechnet der Vermieter erstmals nach 20 Jahren über die vertraglich vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen ab, kann er trotzdem einen Nachforderungsbetrag geltend machen, so der BGH mit Urteil vom 13. Februar 2008. Vorliegend begann das Mietverhältnis im Jahre 1982. Der Vermieter erstellte für die Jahre 1982 bis 2002 keine Betriebskostenabrechnung. Im Oktober 2004 rechnete er erstmals für den Abrechnungszeitraum 2003 ab und verlangte vom Mieter eine Nachzahlung. Zu Recht, wie der BGH entschied. 
Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, trete durch das langjährige Unterlassen der Betriebskostenabrechnung keine stillschweigende Vertragsänderung ein. Insoweit fehle es an einer auf eine Vertragsänderung gerichteten Willenserklärung des Vermieters. Durch den bloßen Zeitablauf habe der Vermieter sein Recht zur Abrechnung über die Betriebskosten auch nicht verwirkt. Hiervon könne nur dann ausgegangen werden, wenn noch weitere Umstände hinzutreten, welche allerdings in dem zu entscheidenden Fall nicht dargelegt wurden.

Kommentar

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Stellt sie doch klar, dass selbst bei jahrelangem Unterlassen der Abrechnung über vertraglich vereinbarte Betriebskosten ohne weitere Anhaltspunkte keine stillschweigende Vertragsänderung angenommen werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass die Umstände des Einzelfalls jeweils zu berücksichtigen sind.

Autor: Stephan Müllermueller@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 13. Februar 2008, VIII ZR 14/06 – www.bundesgerichtshof.de