Lichterkette am Balkongeländer ist bauliche Veränderung

Ein Wohnungseigentümer hatte an der Balkonbrüstung eine hellweiß-bläulich leuchtende LED-Lichterkette angebracht. Die Eigentümer fassten den Beschluss, die Lichterkette außer Betrieb zu setzen. Der fragliche Eigentümer unterlag im gerichtlichen Anfechtungsverfahren. Das LG Köln vertrat die Auffassung, dass die Lichterkette als bauliche Veränderung zu werten sei. Es werde der optische Gesamteindruck verändert, denn die Kette sei bei Dunkelheit weithin sichtbar. Diese Veränderung sei ein Nachteil, den die übrigen Eigentümer nicht hinzunehmen bräuchten, so dass deren Zustimmung erforderlich gewesen wäre.

Praxistipp

Da der Anspruch auf Beseitigung einer nicht genehmigten baulichen Veränderung ausschließlich dem einzelnen Wohnungseigentümer zusteht, sollte ein auf Beseitigung gerichteter Beschluss klarstellend beinhalten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltendmachung des Anspruchs an sich zieht. Alternativ kann auch ein einzelner Wohnungseigentümer den Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Autor: Susanne Tanktank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: LG Köln, Beschluss vom 11. Februar 2008, 29 T 205/06, MietRB 2008, 145 f