Mietertipp: Möblierte Wohnungen/Zimmer

Mieter einer möblierten Wohnung haben grundsätzlich die gleichen Rechte und den gleichen Kündigungsschutz wie Mieter einer unmöblierten Wohnung. Ausnahmen gibt es nach Darstellung des Mietervereins zu Hamburg aber für die Fälle, in denen der Mieter möblierte Räume in der Vermieterwohnung selbst anmietet. Dabei muss man 2 Fälle unterscheiden: a) Bewohnt der Mieter das oder die Zimmer zusammen mit seiner Familie und ist das Mietverhältnis auf Dauer angelegt, dann gelten hier die gleichen Regelungen wie bei "Einliegerwohnungen". Davon spricht man, wenn der Mieter und der Vermieter in einem Haus mit nur 2 Wohnungen leben. Egal ob Einliegerwohnung oder "Wohnung in der Wohnung" – der Vermieter kann kündigen, ohne dass ein Kündigungsgrund wie Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung vorliegt. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall aber um drei Monate. Das bedeutet, bei einem Mietverhältnis bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs statt drei Monate, und bei einer Mietzeit von mehr fünf Jahren liegt die Kündigungsfrist bei neun statt bei sechs Monaten usw. Der Mieter kann der Vermieterkündigung widersprechen und sich auf die Sozialklausel berufen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn eine unzumutbare soziale Härte darstellen würde. b) Hat der Vermieter die möblierten Zimmer in seiner Wohnung dagegen an eine Einzelperson vermietet, hat dieser Mieter praktisch keinen Kündigungsschutz, warnt Mietervereins-Vorsitzender Dr. Eckard Pahlke. Der Vermieter kann ohne Angabe von Gründen bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen (der Mieter natürlich auch). Der Mieter hat noch nicht einmal das Recht, der Kündigung wegen sozialer Härte zu widersprechen.  Mietet hingegen eine Einzelperson unmöblierte Räume innerhalb der Vermieter-Wohnung, so gilt nicht die ungefähr 14-tägige Kündigungsfrist, sondern dann sind die Vorschriften über die Einliegerkündigung maßgeblich.


Quelle:
www.mieterverein-hamburg.de