Verbotenes in Hausordnungen

  Ein Wohnungseigentümer kann die Festschreibung einer bestimmten von ihm favorisierten Lärmschutzmaßnahme in der Hausordnung von der Gemeinschaft nicht verlangen. In dem entschiedenen Fall ging es darum, daß der Eigentümer wollte, daß das Waschküchenfenster geschlossen bleibt.

Rechts- und Beratungskosten von Instandhaltungsrücklage

  Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, auf eine bevorstehende Instandsetzungsmaßnahme bezogene Kosten der sachverständigen Begutachtung und Rechtsberatung der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.   OLG München, Beschluß v. 2.01.2006, 34 Wx 114/05 in MietRB 2006, 197   Quelle: http://www.kanzlei-anneser.de/  

Verwaltungsbeirat darf en bloc gewählt werden

  Gegen eine Blockabstimmung über die Bestellung eines Verwaltungsbeirats bestehen keine Bedenken, wenn die Einzelabstimmung von keinem Wohnungseigentümer verlangt wird.   KG, Beschluß v. 29.03.2004, 24 W 194/02 in NZM 2005, 107   Quelle: http://www.kanzlei-anneser.de/  

Änderung der Hausordnung gerichtlich kaum überprüfbar

  Bei der Änderung einer Hausordnung haben die Wohnungseigentümer ein Ermessen. Dieses resultiert aus ihrer Verwaltungsautonomie und ist einer gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen. Ob eine Regelung also notwendig oder zweckmäßig ist, dürfen allein die Eigentümer entscheiden.   OLG Frankfurt. a. M., Beschluß v. 20.03.2006, 20 W 430/04 in Immobilienwirtschaft 2006, 71   Quelle: http://www.kanzlei-anneser.de/

Videoüberwachung (auch durch einzelne Eigentümer) nicht zulässig

  Wir haben wir bereits mehrfach das Thema unerlaubte Videoüberwachung angesprochen. So entschied das OLG Karlsruhe 2002, daß eine bereits geschehene und erneut drohende Beschädigung eines PKW kein hinreichender Grund für eine Videoüberwachung der Gemeinschaftstiefgarage sei   OLG Karlsruhe NZM 2002, 703.

Markise als Gemeinschaftseigentum?

  Die Wohnanlage wies im Parterre eine einheitliche Markisenanlage auf. Auf einer Versammlung wurde beschlossen, daß fortan die Sondereigentümer der betreffenden Einheiten dafür aufkommen müssten. In der Teilungserklärung war eine Regelung enthalten, wonach jeder Eigentümer sein Sondereigentum und auch solche Teile des gemeinschaftlichen Eigentums, die seiner alleinigen Nutzung unterliegen, instandzuhalten und instandzusetzen habe.

Instandsetzung der Fenster

Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung der Fensterscheiben in Außenfenstern, die als Teil des Gemeinschaftseigentums räumlich zum Sondereigentum gehören, von den jeweiligen Sondereigentümern zu tragen sind, so trifft die einzelnen Eigentümer nicht die Pflicht, auch die Kosten für den Austausch bzw. die Erneuerung des ganzen Fensters zu tragen.

Sturmschäden – haftet Eigentümer?

  Entstehen während eines Orkans durch herumfliegende Gebäudeteile Schäden, so haftet grundsätzlich der Gebäudeeigentümer. Es ist Sache des Eigentümers, sich zu vergewissern, das die Gebäudeverankerungen sturmbeständig sind. Andernfalls sind notfalls umgehend weitere Maßnahmen zu treffen.

Die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft   1. Einleitung Die Hausordnung steht sehr oft im Mittelpunkt von Streitigkeiten, entweder zwischen Mieter und Vermieter der zwischen Wohnungseigentümern untereinander. Im folgenden Beitrag geht es um die Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (nachfolgend Hausordnung). Eine Hausordnung enthält in der Regeln für den Gebrauch und für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Mieter muss Gesundheitsgefährdung durch Schimmelbefall beweisen

Stützt der Mieter die Minderung der Miete darauf, dass eine Schimmelbildung in den Mieträumen seine Familie gesundheitlich gefährdet und zu einer Krebserkrankung geführt habe, muss er konkret zu Art und Konzentration der Schimmelsporen vortragen sowie ärztliche Atteste vorlegen.

Wohnungseigentumsrecht: Balkonbau als bauliche Veränderung

Die Errichtung von Außenbalkonen kann als Modernisierungsmaßnahme jedenfalls dann nicht mehrheitlich in der Eigentümerversammlung beschlossen werden, wenn nicht alle Wohnungseigentümer verpflichtend einen Balkon erhalten sollen. Im konkreten Fall wollte die Gemeinschaft dem Kläger Kosten sparen und beschloss daher, diesem freizustellen, sich an dem Balkonbau zu beteiligen.