Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich des Verwalterhonorars
Beschlussvorschlag: Es wird der Antrag gestellt, die Wohnungseigentümer mögen beschließen: Die bisherige Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums erfolgt unter den Wohnungseigentümern gemäß Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen. Abweichend hiervon sollen die Verteilung des Verwalterhonorars sowie die mit dem Verwalter im Verwaltervertrag zusätzlich vereinbarten Sonderhonorare ab dem ____________ künftig grundsätzlich nach Sondereigentums- bzw. Teileigentumseinheiten erfolgen.
Verwalter kann mit Vollmachtsstimmen auch über seine Bestellung und den Vertragsabschluss mitstimmen
Der WE-Verwalter wird selbst dann, wenn er nicht zugleich Wohnungseigentümer ist, weder durch § 25 Abs. 5 WEG (Stimmrechtsausschluss) noch durch § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) gehindert, als Stellvertreter einzelner Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung über seine erneute Bestellung mitzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschlussfassung über die erneute Bestellung zugleich über den Abschluss des […]
Keine Verbrauchszähler-Ablesepflicht des Verwalters durch Beschluss
Zur Vermeidung von Ablesekosten hatte eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, dass der Verwalter die Wasserzählerstände abliest und die Abrechnung erstellt und nicht wie bisher eine Fremdfirma. Dieser Beschluss wurde mit Erfolg vor dem Amtsgericht Essen angefochten. Der Verwalter müsse nicht aufgrund eines Beschlusses eine Verpflichtung übernehmen, die über die gesetzlichen Verwalterpflichten hinausgeht, so das Essener Gericht. Die […]
Nochmals: Wer erstellt die Jahresabrechnung bei Verwalterwechsel?
Kommt es während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres zu einem Verwalterwechsel, so hat grundsätzlich der neue Verwalter die Abrechnung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zu erstellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ausnahmsweise die Jahresabrechnung bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig war. Der ausgeschiedene Verwalter ist jedoch zur Rechnungslegung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens verpflichtet, so […]
Offenlegung sämtlicher Abrechnungsunterlagen vor der Abstimmung über die Jahresabrechnung
Den Eigentümern ist vor der Beschlussfassung über die Jahresabrechung hinreichend Gelegenheit zu geben, sämtliche Abrechnungsunterlagen sowie die Einzelabrechnungen einzusehen (st.Rspr. des Senats). Es genügt hierzu nicht, dass der Verwalter die entsprechenden Unterlagen lediglich mitführt, ohne die Eigentümer auf deren Vorhandensein und die Einsichtsmöglichkeit hinzuweisen. OLG Köln – LG Bonn – AG Bonn, 11.12.2006, 16 Wx […]