In einer Eigentümerversammlung muss der Vertreter eines anderen Eigentümers auf Verlangen eine Originalvollmacht vorlegen. Kann er dies nicht und wird die Vollmacht daraufhin zurückgewiesen, ist die Stimmabgabe insoweit unwirksam.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2015, Az.: 2-13 S 32/13